IT-Gutachten

Ein Gutachten ist das formale, schriftliche Arbeitsergebnis eines Sachverständigen. Es beantwortet eine oder mehrere Fragen des Auftraggebers und dokumentiert die Untersuchungen, Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen.

Gutachten werden typischerweise nur in kritischen Situationen eingeholt, in denen es um Entscheidungen mit weitreichenden und schwerwiegenden Folgen geht, also z.B. in Gerichtsverfahren, bei Unternehmenskäufen oder größeren Investitionsentscheidungen.

Qualitätsmerkmale eines Gutachtens nach IHK-Sachverständigenordnung

Da ein Sachverständigengutachten üblicherweise immer nur dann eingeholt wird, wenn es um wichtige Entscheidungen geht, werden entsprechend hohe Anforderungen an Form und Inhalt gestellt. Ein Gutachten nach IHK-Sachverständigenordnungen muss unter anderem die folgenden Qualitätsmerkmale besitzen:

  • Korrektheit: Das Gutachten muss mit der angemessenen Sorgfalt erstellt werden. Gerade bei empirischen Fragestellungen gibt zwar keine absoluten Wahrheiten – trotzdem muss der Sachverständige alle möglichen Anstrengungen im Rahmen des Möglichen und der verfügbaren Mittel unternehmen, um seine Feststellungen zu prüfen. Ggf. verbleibende Unsicherheiten, abweichende Fachmeinungen oder auch Einschränkungen der Gültigkeit von Aussagen müssen deutlich gemacht werden.
  • Neutralität: Das Gutachten und insbesondere der erstellende Sachverständige dürfen nicht einmal den Verdacht der Parteilichkeit bzw. Befangenheit aufkommen lassen. Auch bei Parteigutachten ist der Auftrag nach exakt denselben Maßstäben zu erstellen wie im Gerichtsauftrag.
  • Nachvollziehbarkeit: Das Gutachten muss für den Laien in seiner Begründung verständlich sein, d.h. die Tatsachen und Schlussfolgerungen müssen soweit logisch verknüpft sein, dass in der Argumentation keine Lücken oder Widersprüche entalten sind.
  • Nachprüfbarkeit: Die Korrektheit eines Gutachtens muss für einen anderen Sachverständigen des gleichen Fachgebiets vollständig nachprüfbar sein. Insbesondere die Anknüpfungstatsachen, Untersuchungs- und Bewertungsmethoden müssen vollständig dargestellt bzw. referenziert sein. Bei IT-Gutachten sollte, soweit dies rechtlich möglich ist, auch der tatsächliche Untersuchungsgegenstand dem Gutachten beiliegen.

Zudem sind Sachverständigengutachten immer personliche Leistungen von natürlichen Personen. Auch wenn bei Privatgutachten der Vertragspartner eine GmbH ist, muss das Gutachten immer von dem oder den Sachverständigen unterschrieben werden. Bei mehreren Sachverständigen muss aus dem Gutachten genau hervorgehen, wer welche Untersuchungen durchgeführt hat und welche Gutachtenteile von wem geschrieben wurden. Hilfskräfte, deren Arbeit über vollständig angeleitete Tätigkeiten hinausgeht, müssen im Gutachten ausdrücklich mit ihrem Arbeitsanteil erwähnt werden.

Bei öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen muss das Gutachten mit dem Rundstempel versehen werden.

Typische Fragestellungen in IT-Gutachten zu Software und Systemen

Fragestellungen der Auftraggeber von IT-Gutachten beziehen sich typischerweise auf:

Wir decken das komplette Spektrum von Fragestellungen zu Software und Systemen ab. Gerade bei Privatgutachten ist es oft hilfreich, mit uns in einer dem eigentlichen Gutachten vorgelagerten Beratungsphase die vorliegende Problemstellung zu evaluieren und die konkrete Fragestellung für ein Gutachten zu diskutieren. Auch bei gerichtlichen Gutachten stehen wir gerne schon vor dem Abfassen eines Beweisbeschlusses für Fragen zur Verfügung. Erfahrungsgemäß können durch einen „Zuschnitt“ der Fragestellung Aufwände verringert und so die Kosten eines Gutachtens im Streitfall erheblich gesenkt werden.